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   BVerfG, 10.01.2022 - 2 BvR 537/21   

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https://dejure.org/2022,1241
BVerfG, 10.01.2022 - 2 BvR 537/21 (https://dejure.org/2022,1241)
BVerfG, Entscheidung vom 10.01.2022 - 2 BvR 537/21 (https://dejure.org/2022,1241)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Januar 2022 - 2 BvR 537/21 (https://dejure.org/2022,1241)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG; § 63 StGB; § 67d StGB
    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht; Sicherungsbelange der Allgemeinheit; Abwägung im Einzelfall; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; verfassungsgerichtliche Kontrolldichte; steigende Begründungsanforderungen mit zunehmender ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 104 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 63 StGB
    Stattgebender Kammerbeschluss: Fortdauer einer bereits lang andauernden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt hinreichende fachgerichtliche Begründung der Gefahrenprognose voraus - hier: Grundrechtsverletzung durch mangelnde Konkretisierung der zu ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtsschutz gegen Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in psychatrischem Krankenhaus bei über zwölf-jährigem Freiheitsetziehung infolge Sexualdelikts

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Fortdauer einer bereits lang andauernden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt hinreichende fachgerichtliche Begründung der Gefahrenprognose voraus - hier: Grundrechtsverletzung durch mangelnde Konkretisierung der zu ...

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    GG Art. 2, Art. 20, Art. 104; StGB §§ 63, 67d; BVerfGG § 93c
    Unterbringungsrecht; Fortdauer einer bereits lang andauernden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Notwendigkeit hinreichender fachgerichtlicher Begründung der Gefahrenprognose(hier: Grundrechtsverletzung durch mangelnde Konkretisierung der zu erwartenden ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 67d Abs. 6 S. 3
    Rechtsschutz gegen Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in psychatrischem Krankenhaus bei über zwölf-jährigem Freiheitsetziehung infolge Sexualdelikts

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Fortdauer einer bereits lang andauernden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt hinreichende fachgerichtliche Begründung der Gefahrenprognose voraus - hier: Grundrechtsverletzung durch mangelnde Konkretisierung der zu ...

Kurzfassungen/Presse

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Über zehn Jahre Psychiatrie-Unterbringung erfordert gute Begründung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 156
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 10.01.2022 - 2 BvR 537/21
    Dieser lässt sich für die Entscheidung über die Aussetzung der Maßregelvollstreckung nur dadurch bewirken, dass die Sicherungsbelange und der Freiheitsanspruch des Untergebrachten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Die darauf aufbauende Gesamtwürdigung hat die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Abzuheben ist aber auch auf die seit der Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 16, 501 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juli 2019 - 2 BvR 2256/17 -, Rn. 37).

    d) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es zudem, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB nur so lange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel dies unabweisbar erfordert und zu seiner Erreichung den Untergebrachten weniger belastende Maßnahmen nicht genügen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juli 2019 - 2 BvR 2256/17 -, Rn. 38).

    Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs wird jedoch dort an Grenzen stoßen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und deren Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Bleibt das Bemühen des Gerichts um Zuverlässigkeit der Prognose trotz Ausschöpfung der zu Gebote stehenden Erkenntnismittel mit großen Unsicherheiten behaftet, so hat auch dies Eingang in seine Bewertung zu finden (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    h) Tragen die Gründe einer Entscheidung über die Fortdauer einer bereits außergewöhnlich lange währenden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63, § 67d Abs. 2 StGB) diesen Maßstäben nicht Rechnung, so führt dies dazu, dass die Freiheit der Person des Untergebrachten auf solcher Grundlage nicht rechtmäßig eingeschränkt werden kann; sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist verletzt, weil es an einer verfassungsrechtlich tragfähigen Grundlage für die Unterbringung fehlt (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

  • BVerfG, 03.07.2019 - 2 BvR 2256/17

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Erfordernis

    Auszug aus BVerfG, 10.01.2022 - 2 BvR 537/21
    Abzuheben ist aber auch auf die seit der Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 16, 501 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juli 2019 - 2 BvR 2256/17 -, Rn. 37).

    d) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es zudem, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB nur so lange zu vollstrecken, wie der Zweck der Maßregel dies unabweisbar erfordert und zu seiner Erreichung den Untergebrachten weniger belastende Maßnahmen nicht genügen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juli 2019 - 2 BvR 2256/17 -, Rn. 38).

  • LG Marburg, 29.10.2020 - 11 StVK 221/20
    Auszug aus BVerfG, 10.01.2022 - 2 BvR 537/21
    Der Beschluss des Landgerichts Marburg vom 29. Oktober 2020 - 11 StVK 221/20 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2021 - 3 Ws 817/20 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.

    1. Es ist gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG festzustellen, dass die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts Marburg vom 29. Oktober 2020 - 11 StVK 221/20 - und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2021 - 3 Ws 817/20 - den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Art. 20 Abs. 3 GG verletzen.

  • OLG Karlsruhe, 04.07.2022 - 2 Ws 20/22

    Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach zehn Jahren

    Abzuheben ist aber auch auf die seit der Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind (BVerfG NStZ-RR 2022, 156 m.w.N.).

    Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit kann es daher auf die voraussichtlichen Wirkungen der im Falle der Erledigung der Maßregelvollstreckung regelmäßig kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht (§ 67d Abs. 6 Satz 4 StGB) und der damit verbindbaren weiteren Maßnahmen der Aufsicht und Hilfe (vgl. §§ 68a, 68b StGB), insbesondere also die Tätigkeit eines Bewährungshelfers und die Möglichkeit bestimmter Weisungen, ankommen (BVerfG NStZ-RR 2019, 272; 2022, 156).

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